Höhe der Sicherheitsleistung (Vertragserfüllungssicherheiten)

Von Dr. Björn Kupczyk, LL.M.

Bei Vertragserfüllungssicherheiten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH 10 % der Auftragssumme maximal zulässig[1]. Die 10%-ige Höchstgrenze bezieht sich insoweit auf die Nettoauftragssumme bzw. auf die Bruttoauftragssumme, soweit der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Soweit diese Grenze überschritten wird, wird man von einer Übersicherung des Auftraggebers ausgehen können. Sofern eine vom Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellte Sicherungsabrede vorsieht, dass neben der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der Auftragssumme, der Auftraggeber darüber hinaus von jeder Abschlagszahlung einen Einbehalt von 10 % als weitere Sicherheit einbehalten darf, führt dies zur Unwirksamkeit der Sicherungsabrede insgesamt[2]. Gleiches gilt für Abschlagszahlungsregelungen, die vorsehen, dass der Auftraggeber trotz vollständig erbrachter Werkleistung einen Teil des Werklohns einbehalten darf, wenn sie in Verbindung mit der Sicherungsabrede zur Folge haben, dass die Gesamtbelastung durch die vom Auftragnehmer zu stellenden Sicherheiten das Maß des Angemessenen überschreiten. In einem vom BGH[3] entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer eine Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. 5 % der Auftragssumme zu stellen, während der Auftraggeber zugleich berechtigt war, von den letzten drei Abschlagsrechnungen einen Einbehalt i.H.v. jeweils 5 % der Auftragssumme und von der Schlussrechnungen ebenfalls einen Einbehalt i.H.v. 5 % der Auftragssumme vorzunehmen. Im Ergebnis war der Auftragnehmer mit Stellung einer Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. insgesamt 20 % der Auftragssumme unangemessen benachteiligt.

Egal in welchen Sachverhaltskonstellationen die 10 %-Grenze überschritten wird, kann von einer Unwirksamkeit der Sicherungsabrede ausgegangen werden, mit der Folge, dass der Auftragnehmer überhaupt keine Sicherheit zu leisten hat.


[1] BGH, NJW 2011, 2125; BGH, NJW 2014, 1725.

[2] BGH, NJW 2011, 2125.

[3] BGH, NJW 2016, 2802.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert