Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers

Von Dr. Björn Kupczyk, LL.M.

Sicherheitsleistungen des Auftragnehmers richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bauvertragsparteien. Ohne eine entsprechende Sicherungsabrede kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Sicherheit verlangen. Vor dem Hintergrund, dass Sicherungsvereinbarungen grundsätzlich einer Regelung im Vertrag bedürfen, muss im Rahmen der Vertragsgestaltung auf eindeutige, klare und transparente Formulierungen geachtet werden. Da Bauverträge in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, gefährden unklare Sicherheitsabreden im Hinblick auf die weitreichende Rechtsprechung des BGH die Wirksamkeit der Sicherungsklausel als solches. Das BGB sieht bei Abschlagszahlungen für noch nicht übereignete Stoffe eine gesetzliche Sicherheitsleistung in § 632a Abs. 1 S. 6 BGB vor. Der Verbraucherbauvertrag enthält zu Gunsten des Auftraggebers gesetzliche Sicherungsmittel in § 650 m Abs. 2-4 BGB. Vereinbaren die Bauvertragsparteien die VOB/B, ergeben sich aus § 17 VOB/B vertragliche Sonderregelungen für die Sicherheitsleistung des Auftragnehmers.

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