Von Dr. Björn Kupczyk, LL.M.
Vom Auftraggeber zu leistende Sicherheiten – d.h. Sicherheiten zu Gunsten des Auftragnehmers – können vertraglich vereinbart werden. Die Bauvertragsparteien können bspw. Zahlungsbürgschaften in das vertragliche Regelwerk aufnehmen, die zu Gunsten des Auftragnehmers dessen Vergütungsansprüche absichern. Allerdings enthält das BGB zu Gunsten des Auftragnehmers gesetzliche Sicherungsmittel, die vertragliche Sicherungsmittel üblicherweise in den Hintergrund treten lassen. Die Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß § 650e BGB und mehr noch die Bauhandwerkersicherheitsleistung nach § 650f BGB enthalten starke Sicherungsmittel zu Gunsten des Auftragnehmers und zum Schutze dessen vertraglich vereinbarter Vergütung. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer über das Bauforderungssicherungsgesetz geschützt.